Kurf[ürstlich] Mainzische Landes-Regierung.
Seine kurfürstliche Gnaden haben auf die in Betreff der nach und nach erlassenen Accouchements-Verordnungen verschiedentlich geschehene Anfragen annoch1 folgendes Weitere zu verordnen für nöthig erachtet.
1) Bleibt es zwar bei den in diesem Betreff erlassenen und die unentgeltlichen Aufnahmen in das Accouchements-Haus dahier für die einheimischen schwangern Personen zusichernden Verfügungen. Da aber darinn zugleich verordnet ist, daß der entdeckte Impregnator2 die Zahlung für die der Impregnatae3 in dem Hospital angediehene Verpflegung, wenn er was im Vermögen4 hat, leisten solle, dahingegen in Ansehung dieser Rubrique dem Hospital noch zur Zeit wenig oder gar nichts an Entschädigung zugegangen ist, wo doch nicht zu vermuthen ist, daß während der Zeit dieser ergangenen Verfügung kein Impregnator, so was im Vermögen, entdeckt, und zur Satisfaction5 und Alimentation6 verurteilt worden seyn sollte, als werden die kurfürstlichen Beamten alles Ernstes ermahnet, eine mehrere Sorgfalt auf die von dem, entdeckt werdenden Impregnator gedachtem Hospital zu leistende Entschädigung ex officio7 zu verwenden, und dem Hospital davon Nachricht zu geben, maßen man ansonsten im Entdeckungsfalle lediglich an dieselbe sich halten werden.
2) Werden in Gefolge der Verordnung vom 7ten Sept. 1784 § 8 noch forthin fremde in gedachtes Hospital zugelassen werden, da jedoch in der angezogenen Verordnung nur überhaupt eine leidentliche und billige Bezahlung, dahingegen darinn nichts gewisses festgesetzt ist; als haben Seine Kurfürstliche Gnaden nunmehro8 die Zahlung dahin gnädigst bestimmt, daß dieselbe wöchentlich in 4fl.9 30kr.10 bestehen solle.
3) Dient zur Erläuterung des in dem § 8 der angezogenen Verordnung enthaltenen schließlichen Satzes, daß diese befragte 20 Rthlr11 lediglich von jenem Falle verstanden werden können wo fremde Schwangere sich zwar in das Hospital dahier aufnehmen lassen, dahingegen hernach gleichwohl in den anhero in das Hospital gebannten Ortschaften, mithin ausser dem Hospital niederkommen, inmaßen Fremde, welche in derlei Orten niederkommen wollen, eben so, wie in diesen Orten eingesessene unehelich schwangere Personen an das Accouchements-Haus gebunden sind.
4) Melden sich Fremde in den anhero12 angewiesenen kurfürstlichen Aemtern Niederkommende bei dem Professor des Accouchements-Hauses gar nicht, so sollen dieselben mit einer Strafe von 25 Rthlr angesehen werden. Sollte es sich dahingegen
5) Ergeben, daß derleyn Fremde sich zwar in dem Accouchements-Hause melden, könnten aber wegen Mangel des Platzes nicht aufgenommen werden, so zahlen selbe so, wie die sich meldenden Einheimischen und wegen Abgang13 des Platzes nicht aufgenommen werden konnende weiter nichts, als für den desfallsigen besondern Legitimationsschein zum Besten der Accouchement-Anstallten 1 Rthlr, und genießen alsdann so, wie die wirklich im Hospital Niederkommenden die nämlichen Wohltaten, welche in der oft angezogenen Verordnung vom 7ten Sept. §.5 Lit. A.B. und C. enthalten sind.
6) Diejenige fremde, unehelich schwangere Person, so ausser14 den für das Hospital bestimmten kurfürstlichen Aemtern in den Kurlanden niederkommen, werden im Entdeckungsfalle gleich den einheimischen unehelich schwangern Personen nach der Verordnung vom 25ten Junius 1784 und nach den §§ 6 und 7 der Verordnung vom 7ten September 1784 behandelt.
7) Wenn Personen sich in das Accouchements-Haus aufnehmen lassen, gleichwohlen aber sich nachhero15 nicht einfinden, so ist alsdann von dem Professor des Accouchements bei kurfürstlicher Regierung die Anzeige zu machen, damit die in der Verordnung hierauf gesetzte Strafe demnächst exequirt16 werden könne.
8) Melden sich aber Personen bei dem Professor des Accouchements, und erscheinen hiernächst nicht in gedachtem Hause, wollen aber gleichwohl nicht angezeigt seyn, und der obrigkeitlichen Untersuchung durch die Beibehaltung des Annahmscheins entgehen: so behält sich zwar kurfürstliche Landes-Regierung nach Gestalt der Umstände, und des Standes dieser Personen nach vorher geschehener Anzeige bei denselben vor, den Annahmsschein zu dem vorgedachten Ende17 in deren Händen zu belassen, in so fern sie zum Besten des Accouchements-Hauses 50 fl., oder, wenn sie auswärts und ausser den Kurlanden niederkommen, 60 fl. erlegen.
9) Sollten unehelich Schwangere, und in dem Accouchements-Haus niederkommen wollende Personen in einem besondern Zimmer, und also ganz in der Stille niederkommen wollen: so zahlen solche, wenn sie einheimische sind, nebst Kost, Holz und Medizin, welche ihnen nach der wahren Ausgabe berechnet werden, annoch für jede Woche zum Besten der Accouchements-Anstalten 7 fl., und wenn es fremde sind, nebst obigen 10 fl. per Woche.
Zu den sämtlichen kurfürstlichen Beamten, und dem angeordneten Professor des Accouchements versehen Wir Uns, daß selbe auf die genaueste Vollziehung dieser weitern gnädigsten Verordnung halten, und dieselbe in all ihren Theilen auf das pünktlichste zu befolgen sich angelegen seyn lassen werden. Mainz den 17ten Jäner18 1787.
V[idi]t19 I[gnaz] M[arianus] Kissel, Regierungs-Secretarius
- noch.
- Schwängerer, d.h. der Kindsvater.
- Geschwängerte, d.h. die schwangere Frau.
- der über Vermögen verfügt.
- hier: Erfüllung.
- finanzielle Leistung.
- von Amts wegen.
- jetzt.
- florenus = (Silber-)Gulden.
- Kreuzer.
- Reichsthaler.
- bisher.
- Mangel, d.h. wegen des fehlenden Platzes.
- außerhalb.
- nachher.
- vollstreckt.
- Zweck.
- Januar.
- Er hat gesehen.