Mainzer Hebammenwesen in der Frühen Neuzeit

Landesherrliche Verordnung über die Bezahlung der Hebammen

Datum: 14.02.1785

Quelle: Stadtarchiv Mainz 27-356

Überlieferung: Druck

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Kurf[ürstlich] Mainzische Landes-Regierung.

Der an sämmtliche kurfürstliche Beamte wiederholter ergangenen Befehle ungeachtet, daß den dahier in dem Kurse bei Professor Weidmann begriffenen, von den kurfürstlichen Gemeinheiten zu diesem Ende anhero abgeordneten Hebammen ihre tägliche Gebühr mit 24 kr.1 jedesmal richtig und zur gehörigen Zeit von den Gemeinheiten zugesendet werden sollen, wird die kurfürstliche Landesregierung täglich mit neuen Anzeigen und Beschwerden behelliget, welche dieselbe in der Uiberzeigung bestätigen, daß alle diese Befehle bisher mit dem erfoderlichen Nachdrucke, und Beharrlichkeit nicht in Vollzug gesetzet worden seyen. Wir befehlen daher den sämmtlichen kurfürstlichen Beamten anbei nochmals ernstgemessenst auf der unabweichlichen Vollziehung derselben strackest2 zu halten, damit kurfürstliche Landesregierung dieser stäten Klagen enthoben, und selbe nicht in die Nothwendigkeit gesetzt werde, mittels Strafverhängnisse sich der Befolgung derlei Befehle endlich einmal zu versichern. Mainz den 14ten Februar 1785.

Freyherr von Frankenstein.

V[idi]t3 I[gnaz] M[arianus] Kissel, Regierungs-Secretarius.


  1. Kreuzer: eine Scheidemünze im Wert von 4 Pfennigen. 60 Kreuzer entsprachen einem Silbergulden oder 2/3-Taler. 24 Kreuzer betrug ungefähr der Tageslohn eines Maurers.
  2. geradewegs, ohne Umschweife.
  3. Er hat gesehen.