Kurfürstl[ich] Mainzische Landes Regierung.
Es ergeht anbei der ernstgemessenste Befehl, gegen die unehlich Schwangere, welche nicht in dem Accouchement-Hause niederkommen, mit aller Strenge nach der Vorschrift der neuen Verordnung zu verfahren, diejenigen aber, welche einen Annahmsschein vom Professor Weidmann auf die ergehende Ladung dem Gerichts-Diener vorzeigen können, ohne alles Aufsehen und ganz in der Stille über das Factum1, den Thäter2, und die damit begleiteten Umstände zu vernehmen, und überhaupt nicht nur nach der deutlichen Bestimmung der beigehenden Verordnung, sondern auch nach dem Sinn derselben verfahren. Mainz den 7ten Septembris 1784.
Anlage zum obigen Schreiben, Mainz, 7.9.1784
Ausfertigung mit eigenhändiger Unterschrift von Regierungsvizedirektor Lieb und Gegenzeichnung durch Regierungssekretär Kissel
Nachschreiben
Auch hätte das kurfürstl[iche] Vizedomamte die sämtliche in der Stadt Mainz befindliche Hebammen bei exemplarischer Strafe anzuweisen, den ersten eines jeden Monaths das Verzeichniß der sämmtlichen, den vorhergehenden Monath vorgenommenen Entbündung dem Professor Weidmann zuzustellen. Mainz, den 7ten September 1784.
- die Tatsache der Schwangerschaft.
- Gemeint ist der Kindsvater.