Mainzer Hebammenwesen in der Frühen Neuzeit

Entscheidung des Mainzer Stadtrats über die Klage des Dr. Johann Martin Hohenstadt gegen die Hebamme Anna Maria Kobaldin

Datum: 28.01.1658

Quelle: Stadtarchiv Mainz 1/15 (Ratsprotokoll 1654-1659), fol. 135v

Überlieferung: Reinschrift

Personen


Dr. Hohenstadt Medicinae. C[on]tra Annen Marien Kobeltin Hebamme, beklagte sich, Hebamme habe ihnn injurirt1 , und traducirt falso2, ob bey verstorbener Oberkellerß3 Haußfrauen4, ungewonliche Medicamenta verordnet. Beklagtin, sie selbst were der Anklag nit geständig

Conclus[um]: beydte Theil hef5 haben einander die Hendte gegeben, und offentlich contestirt6, einsß von dem andtern nichtß alß lieb und guts wiße, desuper dimissi7.


  1. gekränkt, beleidigt.
  2. fälschlicherweise verleumdet.
  3. (Ober)Keller: Beamter, der für die Wirtschaftsverwaltung zuständig war.
  4. Ehefrau.
  5. Wort durchgestrichen.
  6. bestätigt.
  7. desuper dimissi = darüber entlassen. D.h. nach der Verkündigung dieses Spruchs wurden die beiden Parteien entlassen.